Umweltprämie, Abwrackprämie, Verschrottungsprämie
Das Bundeskabinett hat am 27.01.2009 die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen verabschiedet. Ab jetzt können deshalb beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nachfolgend BAFA) die Anträge auf Gewährung der Abwrackprämie/Umweltprämie in Höhe von 2500 Euro gestellt werden. Die Richtlinie steht auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Antragstellung sind nachfolgenden Punkte zu beachten:
Neues Verfahren – erst ab dem 30.März!
Am 30. März 2009 wird ein neues Verfahren zur Beantragung der Abwrackprämie/Umweltprämie eingeführt. Von diesem Zeitpunkt an kann der Antrag auf Gewährung der Umweltprämie mit einem vom BAFA noch zu konzipierenden Antragsformular allein mit Vorlage der Kopie eines rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Auf diese Weise können sich Antragsteller den Platz in der Bearbeitungsschlange reservieren. Es bleibt aber dabei, dass die Prämie erst dann ausgezahlt wird, wenn die Zulassung des Neufahrzeugs sowie die Verschrottung des Altfahrzeugs erfolgt ist und beides nachgewiesen wird.
Antragstellung bis zum Inkrafttreten des Neuen Verfahrens
Zu beachten ist: Aufgrund der notwendigen Anpassungen wird das neue Verfahren erst zum 30. März 2009 in Kraft treten. Für Antragsteller heißt das: Bis einschließlich zum 29.03.2009 müssen die Anforderungen den alten Anträgen entsprechen, d. h. die Antragstellung kann erst nach Erstzulassung des Neufahrzeugs erfolgen. „Reservierungsanträge“ nach dem neuen Verfahren sind bis dahin also nicht möglich: Vorher gestellte Anträge für das neue Verfahren können demnach nicht bearbeitet werden, sondern werden an den Antragsteller zurückgeschickt.
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind alle Privatpersonen. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss Halter des verschrotteten Altfahrzeugs gewesen sein. Dies muss sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief) ergeben. Auf diesen muss auch das von ihm erworbene Fahrzeug zugelassen sein (Personenidentität). Hiervon können keine Abweichungen zugelassen werden.
Antragsformular
Der Antrag kann ausschließlich unter Verwendung des offiziellen Antragsvordrucks gestellt werden. Dieser Antragsvordruck kann von der Webseite des BAFA (www.bafa.de) heruntergeladen werden.
Einreichen der Antragsunterlagen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Der Antrag ist im Original mit allen vorgeschriebenen Nachweisen ausschließlich an die auf dem Antragsvordruck angegebene Anschrift zu senden. Der Antrag kann auch durch den Fahrzuetg-Händler eingereicht werden. Der Antrag muss jedoch in jedem Fall auf den Antragsberechtigten ausgestellt und von diesem unterschrieben sein. Eine Bescheidung erfolgt nur gegenüber dem Antragsberechtigten. Die Antragstellung per Fax oder E-Mail ist ausgeschlossen.
Vollständigkeit des Antrags
Der Antrag kann nur zusammen mit allen vorgeschriebenen Nachweisen gestellt werden. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und mit den benötigten Unterschriften versehen werden. Nur vollständige Anträge finden bei der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge Berücksichtigung. Unvollständige Anträge können an den Antragsteller/die Antragstellerin zur Vervollständigung zurückgeschickt werden.
Nachweise
Dem Antrag müssen die nachfolgend genannten Nachweise beigefügt werden:
- Verwertungsnachweis nach § 15 der Zulassungsverordnung, welcher durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gemäß Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde.
- Nachweis zur Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung inklusive Original der entwerteten Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugbrief).
- Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugbrief).
- Kopie der Rechnung beziehungsweise des Leasingvertrags für den rechtmäßigen Erwerb des Neufahrzeugs.
- Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller eine Bescheinigung des Kfz-Herstellers, das der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen ‘Werksangehörigen/eine Werksangehörige zugelassen war.
- Bei jungen Gebrauchtfahrzeugen der Nachweis über das Datum der Erstzulassung
Nur Anträge mit diesen Unterlagen sind vollständig und können bei der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge berücksichtigt werden.
Auszahlung
Eine Auszahlung der bewilligten Zuwendung wird erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens “Investitions- und Tilgungsfonds” (ITFG) beziehungsweise nach Verabschiedung des dafür vorgesehenen Nachtragshaushalts erfolgen. Dies wird voraussichtlich nicht vor März 2009 der Fall sein. Die vorgesehenen Finanzmittel für die Verteilung der Zuwendungen betragen insgesamt 1,5 Milliarden Euro und stellen auch die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel und erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge (Windhundverfahren) im BAFA. Hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung.
Altfahrzeug
Es muss sich um einen Personenkraftwagen (PKW) handeln. Die Verschrottung des Altfahrzeugs muss in jdem Fall zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den anerkannten Demontagebetrieb (Verschrottungsbetrieb) aufgeführte Datum. Eine Liste der anerkannten Demontagebetriebe finden Sie auf der Webseite der GESA (Die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge). In dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Antragsformular muss der Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs durch Unterschrift und Stempel bestätigen, dass die Restkarosse einer Schredderanlage/Schrottpresse zugeführt wird. Die Erstzulassung (EZL) muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein. Das Fahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung – für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin in Deutschland zugelassen gewsen sein. Hiervon können keine Ausnahmen zugelassen werden.
Neufahrzeug
Es muss sich um einen Personenkraftwagen (PKW) handeln, der hinsichtlich seiner Schadstoffemissionen mindestens die Anforderungen der Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllt. Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs muss unbedingt zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Als Neufahrzeuge im Sinne der Richtlinie gelten auch Jahreswagen bzw. junge Gebrauchtfahrzeuge. Ein solches Fahrzeug darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin – längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einem Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein.
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Das Bundeskabinett hat am 27.01.2009 die Richtlinie über die Förderung des Verkaufs von Personenkraftwagen beschlossen. Von nun an, so dass der BAFA Anträge für die Gewährung der Umweltprämie in Höhe von 2500 Euro gebeten. Die Richtlinie ist abrufbar auf der Website des BAFA (www.bafa.de) zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Anwendung folgende Punkte beinhalten:
Neue Verfahren - ab dem 30. März!
Am 30. März 2009, ein neues Verfahren für den Erhalt der Abwrackprämie eingeführt. Ab diesem Datum den Antrag auf Erteilung der Umweltprämie mit einer Prämie von BAFA hat noch die Gestaltung des Antragsformulars allein mit Vorlage einer Kopie eines rechtlich verbindlichen Kaufvertrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Auf diese Weise können Bewerber einen Platz in der Warteschlange Verarbeitung Reserve. Es bleibt die Tatsache, dass die Prämie nur ausgezahlt werden, wenn die Zulassung des neuen Fahrzeugs, sowie die Stilllegung von Altfahrzeugen wurde, und es ist beides.
Anwendung, bis das neue Verfahren
Bitte beachten Sie: Aufgrund der erforderlichen technischen Anpassungen, die neuen Verfahren bis zum 30. März 2009 in Kraft treten wird. Für die Antragsteller bedeutet: Bis einschließlich 29.03.2009, um den Anforderungen der alten Anwendungen, dh die Anwendung kann nur erteilt werden, nach der Genehmigung des neuen Fahrzeugs aus. “Reservierungsanfragen” unter dem neuen Verfahren sind nicht möglich, bis dahin: Bevor das neue Verfahren für die Anträge nicht bearbeitet werden können, sondern wird an den Antragsteller zurückgesandt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist richtig, auf seiner Website mit Informationen über das neue Verfahren Informationen.
Der Antrag kann
Bewerbungen können von Einzelpersonen. Der Antragsteller / Antragsteller muss der Inhaber der Altfahrzeuge wurden verschrottet. Dies muss aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeug) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zeigte. Er muss auch seine neu erworbenen Fahrzeug zugelassen sein (persönliche Identität). Diese Unterschiede können nicht zugelassen werden.
Antragsformular
Der Antrag ist ausschließlich auf dem offiziellen Anmeldeformular zu machen. Das Antragsformular kann von der Website BAFA www.bafa.de heruntergeladen werden.
Einreichung der Bewerbungsunterlagen an die BAFA
Der Antrag ist in seiner ursprünglichen Form mit den erforderlichen Nachweis nur auf die Anwendung auf der angegebenen Adresse. Der Antrag kann von einem Händler in Betracht gezogen werden. Die Anwendung muss jedoch in jedem Fall auf die Kläger und die von diesem unterzeichnet. Nur ein im Vergleich zu den Bewerbern. Der Antrag per Fax oder E-Mail ist ausgeschlossen.
Vollständigkeit des Antrags
Der Antrag kann nur mit allen vorgeschriebenen Belege gebeten. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und die Unterschriften werden. Nur vollständige Bewerbungen können von der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge sind berücksichtigt. Unvollständige Bewerbungen können an den Antragsteller / Antragsteller, um die Rückkehr.
Der Nachweis,
Der Antrag muss unbedingt die folgenden Unterlagen beigefügt:
Nur wenn diese Unterlagen vollständig sind und können, um für die Bearbeitung der Anträge berücksichtigt werden.
Auszahlungstabelle
Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses kann erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Fonds “Kapital und sinkenden Mittel” (ITFG) oder nach der Annahme der entsprechenden zusätzlichen gemacht. Dies ist nicht vor März 2009, der Fall ist. Die vorgeschlagenen Mittel für die Verteilung der Spenden belief sich auf insgesamt 1,5 Milliarden Euro und die maximale Dar. Die Aufteilung der Mittel ist abhängig von der Verfügbarkeit der Mittel und ist vollständig in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge (kommen) in der BAFA. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Mittel.
ELV
Es muss ein Pkw handeln. Die Verschrottung von Altfahrzeugen müssen zwischen 14.01.2009 und 31.12.2009 aus. Der Zeitpunkt der Zerstörung, die Erholung in den Nachweis für die Freigabe des Fahrzeuges zum Zeitpunkt akzeptiert aufgeführt Abbau Betrieb. Eine Liste der zugelassenen Demontage finden Sie auf der Website der GESA (die gemeinsame End-of-body). In das Feld auf dem Antragsformular muss durch den Betreiber von einem anerkannten Betrieb Demontage durch die Unterschrift und Stempel bestätigt, dass die restlichen Körper eines Zerkleinerer wird. Die erste Zulassung muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Zerstörung werden. Das Fahrzeug muß - wieder ab dem Zeitpunkt der Zerstörung - für die Dauer von mindestens einem Jahr ununterbrochen in den Namen der Klägerin in Deutschland zugelassen sein. Diese Änderung kann nicht zugelassen werden.
Neuwagen
Es muss ein PKW zu handeln in Bezug auf die Schadstoff-Emissionen, die mindestens die Anforderungen der Euro-4-Vorschriften erfüllt sind. Erwerb und die Zulassung des Fahrzeugs muss zwischen 14.01.2009 und 31.12.2009 aus. Da die neuen Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie gelten Jahreswagen auch. Ein solches Fahrzeug kann - wieder ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Klägerin, der Klägerin - eine Dauer von höchstens einem Jahr auf einmal ein Automobilhersteller, deren Organisationen, deren Arbeit oder Familie, ein Kfz-Händler, ein Auto des Herstellers eigene Bank, einen Mietwagen Unternehmen oder eine Kfz-Leasing-Gesellschaft zugelassen wurden.
Mai 27th, 2009 at 10:38
Ich habe meinen Zuwendungsbescheid vor 2 Wochen erhalten und gestern war nun endlich das Geld aufm Konto :-)!!!