Abwrackprämie aufgestockt - Umweltprämie Teil II

April 8th, 2009 No Comments   Posted in Auto

Das große Verschrotten geht weiter: Die Bundesregierung stellt statt 1,5 nun fünf Milliarden Euro für die Umweltprämie (Abwrackprämie) zur Verfügung.
Für die Verschrottung eines mindestens neun Jahre alten Autos gibt es nun doch weiterhin 2.500 Euro Prämie. Das Bundeskabinett hat heute eine Aufstockung des Fördertopfes von 1,5 auf fünf Milliarden Euro beschlossen, um bis Ende des Jahres den Kauf von zwei Millionen Autos subventionieren zu können. Die noch offene Zustimmung von Bundestag und Bundesrat ist so gut wie sicher.

Bisher hatte das Auslaufen der Prämie gedroht, da das Volumen von 1,5 Milliarden Euro bereits ausgeschöpft ist. Über 1,2 Millionen Anträge wurden bereits beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) eingereicht. Jetzt wird der Fördertopf wieder soweit aufgestockt, dass der Kauf von insgesamt zwei Millionen neuen Autos subventioniert werden kann.

Die Prämie kann also zu den selben Konditionen wie bisher beantragt werden. Wenn die Obergrenze von fünf Milliarden Euro ausgeschöpft ist, wird es allerdings kein neues Geld mehr geben. Spätestens Ende des Jahres 2009 läuft die Umweltprämie dann aus.

Umweltprämie bis Ende 2009 - jetzt ist es sicher

März 30th, 2009 No Comments   Posted in Auto

Die Bundesregierung verlängert bis zum Ende des Jahres 2009 die Umweltprämie. Problem ist nur: Aus ökonomischer, ökologischer und finanzpolitischer Sicht ist die Abwrackprämie ein absoluter Misserfolg. Während Neuwagen- und Schrotthändler vor lauter Aufträgen kaum mit ihrer Arbeit hinterherkommen, kämpfen Gebrauchtwagenhändler mit erheblichen Absatzschwierigkeiten. Der Grund: Viele der Fahrzeuge, welche der Umwelprämie zum Opfer fallen, sind noch mehr als die gezahlte Prämie wert und fehlen somit dem Gebrauchtwagenmarkt - die Preise für Gebrauchte befinden sich im freien Fall.

Mit der Verlängerung der Prämie steht der Umweltbonus nun etwa acht Millionen Deutschen zu, wobei hierdurch hauptsächlich ausländische Hersteller profitieren werden. Gerade einmal Opel und VW bekommen ein ganz kleines Stück vom Kuchen ab - vor allem mit ihren Corsa- und Polo-Modellen. Nicht einmal zehn Prozent der Neuwagenkäufer entscheiden sich für ein deutsches Auto. Daimler-Chef Zetsche befürchtet einen fatalen Absatzeinbruch im Automobilmarkt, welcher nun einfach um einige Monate verzögert wird.

Infos zur Online-Antragstellung der Umweltprämie

März 29th, 2009 1 Comment   Posted in Allgemein

Für die Antragstellung steht auf der Website des BAFA unter www.ump.bafa.de ab 30. März 2009, 8.00 Uhr ein Antragsformular zur Verfügung. Der Antrag gilt nur dann als vollständig, wenn alle Antragsfelder ausgefüllt worden sind und als Anlage in pdf-Form eine Kopie des Kauf- oder Leasingvertrages oder der verbindlichen Bestellung des Neufahrzeugs oder Jahreswagen beigefügt ist. Die Dateigröße des Anhanges darf 2 MB nicht überschreiten.

 

 

Folgende Daten müssen in den Antragsfeldern ausgefüllt werden:

Antragsteller / Antragstellerin

  • Frau/Herr
  • Vorname
  • Name
  • Straße und Hausnummer
  • Postleitzahl
  • Ort
  • E-Mail Adresse (Hier ist die Adresse einzutragen, an die die Eingangsbestätigung gesendet werden soll. Dies kann z. B. auch die Adresse eines Autohändlers sein.)

Angaben zum Altfahrzeug

  • Fahrzeug-Ident.-Nummer
  • Hersteller
  • Fahrzeugtyp

Angaben zum Neufahrzeug

  • Datum des Kaufvertrags/Leasingvertrags
  • Hersteller
  • Fahrzeugtyp
  • Emissionsklasse

Abwrackprämie 2.0 - es geht in die Verlängerung

März 25th, 2009 No Comments   Posted in Auto

Trotz starker Kritik aus vielen Richtungen will die Bundesregierung die beliebte Umweltprämie nicht nach Verbrauch der bisher vereinbarten Fördermittel stoppen

Die Ursache könnte natürlich eine mögliche Verärgerung der Wähler im Superwahljahr sein - dabei ist die Abwrackprämie eines der wenigen erfolgreichen Projekte der großen Koalition. Ökonomen und Analysten sehen die Prämie natürlich in einem anderen Licht. Sie kurbelt das Geschäft der deutschen Autohändlern seit Januar erheblich an, vor allem Kleinwagen wie der Fiat Panda oder der VW Polo sind fast ausverkauft. Die Anzahl an Neuzulassungen ist im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Fünftel gestiegen.

Die ursprünglich geplanten 1,5 Milliarden Euro an Fördermitteln reichen nur noch wenige Wochen (600.000 Prämien). Merkel und Steinmeier haben sich nun doch für eine Aufstockung entschieden, um den Run auf die Autohäuser weiter anzutreiben. Ökonomen halten diese Maßnahme jedoch für wenig hilfreich im Bezug auf die schwächelnde Konjunktur. Und die Vertreter anderer Branchen beschweren sich, da lediglich die Autoindustrie davon profitiert. Sie kostet Milliarden an Steuergeldern, welche in eine Branche investiert werden, die in den letzten Jahren nicht wirklich für positive Schlagzeilen gesorgt hat. Außerdem ist die Umweltprämie für die meisten großen Autohersteller wenig förderlich, vor allem jener, welche im Premiumsegment platziert sind. Die ausländische Konkurrenz, wie Daihatsu, Hyundia und Lada profitiert dabei erheblich von der Umweltprämie, lediglich Opel hat im Kleinwagensegment einen leichten Zuwachs zu verzeichnen. Den großen Autobauern, wie Mercedes-benz, BMW und Audi bleibt dabei kaum etwas von der Prämie. Kritiker sehen in der Entscheidung von Merkel und Steinmeier lediglich Populismus, um die Wähler gut zu stimmen.

Ab kommenden Montag wird das neue Verfahren zur Umweltprämie in Kraft treten. Von diesem zeitpunkt an können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) die Abwrack-Anträge nämlich erstmals online gestellt werden, des Weiteren ist von nun an eine reservierung der Prämie möglich.

Branchenkenner schätzen, dass in den Autohäusern Deutschlands noch mehrere 100.000 unbearbeitete Anträge liegen. Mit der Umstellung auf die Online-Antragsstellung wird die Abwrackprämie wohl schneller aufgebraucht sein, als manchem Verbraucher lieb ist. Ein intellegenter Schachzug im Wahlkampf wäre eine Aufstockung der Umweltprämie somit allemal.

Welche Daten im Online-Antrag zur Abwrackprämie erhoben werden, erfahren Sie hier.

Verlängerung der Umweltprämie sicher?

März 25th, 2009 1 Comment   Posted in Auto

Die Bundesregierung will die Abwrackprämie weiter aufstocken. Hierdurch soll das Neuwagengeschäft in Deutschland weiter angekurbelt werden. Dies haben Angela Merkel und Vizekanzler Steinmeier beschlossen, da ohne eine Aufstocken in spätestens drei bis vier Wochen alle Mittel aufgebraucht wären. Die Umweltprämie soll jedoch noch längstens für das Jahr 2009 gewährt werden. Die Prämie, welche Teil des Konjunkturpaketes 2 ist, fördert die Verschrottung eines neun Jahre alten Fahrzeugs beim Neuwagenkauf mit 1500 Euro.

Bis heute war für die Abwrackprämie auf 1,5 Milliarden Euro begrenz, dies entspricht ca. 600.000 Prämien. Bis zum 25. März waren beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) schon 346.741 Anträge auf Gewährung der Abwrackprämie gestellt worden.

Eine Entscheidung über das weitere Vorgehen bezüglich der Umweltprämie und ihrem gesamten Volumen soll jedoch erst nach Ostern gefällt werden. Weil bis dahin vermutlich noch genug Mittel verfügbar sein sollen, ist hier laut Regierungssprechern keine Eile geboten.

Experten schätzen, dass die Zahl der Anträge ab dem 1. April rasant ansteigen wird. Ab diesem Zeitpunkt können die Anträge lediglich online gestellt werden; des Weiteren ist ab diesem Termin die Reservierung der Prämie möglich, falls der Neuwagen längere Lieferzeiten habe.
Die davon profitierenden Kleinwagenhersteller jubeln, denn gerade in diesem Segment sind die Abverkäufe stark gestiegen.

Umweltprämie - wie lange ist sie noch verfügbar

März 23rd, 2009 No Comments   Posted in Auto

Wenn man den zahlreichen berichtenden Medien glauben schenken will, werden die Mittel zur Zahlung der Abwrackprämie in ca. 30 Tagen aufgebraucht sein. Die Hochrechungen schwanken hier zwischen 20 und 30 Tagen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jedoch veröffentlicht keine eigene Prognose. Ein Blick auf die Entwicklung der täglich gestellten Anträge zur Umweltprämie lässt die Zahl zwischen 20 bis 30 Tagen sehr realistisch aussehen.

Online Antrag zur Umweltprämie/Abwrackprämie

März 21st, 2009 6 Comments   Posted in Allgemein, Auto, Internet

Zahlreiche Zeitungen melden gestern, dass Verbraucher die Abwrackprämie künftig nur noch über das Internet beantragen können. Das neue Verfahren wird am 30. März in Kraft treten. Käufer eines Neuwagens können sich dann die Umweltprämie reservieren lassen.

Hierfür müssten sie das Online-Formular ausfüllen und eine digitalisierte bzw. eingescannte Ausführung ihres Neuwagen-Kaufvertrags oder Leasingvetrags anhängen, sagte der Sprecher des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Das Formular ist auf der Bafa-Internetseite zu finden. Der bisherige Versand des Antrags per Post ist ab dem 30. März nicht mehr möglich.

Welche Daten im neuen Antragsformular erhoben werden, erfahren Sie hier.

Das neue Verfahren zur Reservierung der Umweltprämie wird aufgrund von Zeitproblemen in der Bearbeitung eingeführt. Das Bafa rechnet mit einer großen Anzahl an neuen Anträgen zur Abwrackprämie, welche sich die Umweltprämie ab dem 30. März sichern wollen, ohne jedoch ihr Altfahrzeug bereits verschrottet bzw. ihren Neuwagen erhalten zu haben. Die Bearbeitung der Anträge in Papierform kann durch die Mitarbeiter des Bafa dann nicht mehr gestemmt werden.

Nach Online-Versand des Antrags, erhalten die Verbraucher die Reservierungsbestätigung vom Bafa. Darin werden die Nachweise aufgelistet, welche für die Auszahlung der 2500 Euro Abwrackprämie nachzureichen sind. Hierzu gehören der Verwertungsnachweis des Altfahrzeugs sowie der Nachweis über die Zulassung des Neufahrzeugs. Die feholenden Unterlagen müssen innerhalb von sechs Monaten per Post an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geschickt werden. Hierbei muss in jedem Fall auf lange Lieferfristen geachtet werden.

Quelle: Süddeutsche Zeitung

Voraussetzungen zum Erhalt der Abwrackprämie - Tips

März 16th, 2009 No Comments   Posted in Auto, Geld

Durch wen kann die Abwrackprämie beantragt werden?

Antragsberechtigt sind lediglich Privatpersonen, die einen Neuwagen oder Jahreswagen kaufen. Der Antragsteller muss der Halter des zu verschrottenden Altfahrzeugs sein. Dies ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief). Auf den Antragssteller muss auch das von ihm neu erworbene Fahrzeug zugelassen sein. Hierbei gibt es keine Ausnahmen

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Welche Voraussetzungen muss der Alt-Pkw erfüllen, damit ich die Abwrackprämie beantragen kann?

Es muss sich um einen Personenkraftwagen handeln, dessen Erstzulassung mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt ist.

Bis wann muss mein Altfahrzeug verschrottet werden, damit ich die Abwrackprämie beantragen kann?

Die Verschrottung des Altfahrzeugs muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 durchgeführt werden. Zeitpunkt der Verschrottung ist das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den anerkannten Demontagebetrieb angegebene Datum.

Wo erhalte ich den Antrag zur Abwrackprämie

Den Antrag auf Gewährung einer Umweltprämie gibt es auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) zum download. Es werden nur Anträge angenommen, die unter Verwendung des offiziellen Antragsvordrucks vorgelegt werden.

Wo muss ich den Antrag auf Abwrackprämie vorlegen?

Der Antrag ist im Original mit den vorgeschriebenen Nachweisen ausschließlich an die auf dem Vordruck angegebene Anschrift zu senden. Der Antrag kann auch durch den Autohändler eingereicht werden. Er muss allerdings in jedem Fall durch den Antragsberechtigten unterschrieben werden. Die mögliche Erstattung und Benachrichtigung erfolgt nur gegenüber dem Antragsberechtigten. Eine Antragstellung mit Fax oder E-Mail ist nicht möglich.

Welche Nachweise sind für den Antrag auf Abwrackprämie notwendig?

Der Antrag kann nur mit den vorgeschriebenen Nachweisen gestellt werden. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und mit den vorgeschriebenen Unterschriften versehen werden. Nur vollständige Anträge finden bei der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge Berücksichtigung. Dem Antrag müssen unbedingt die nachfolgend genannten Nachweise beigefügt werden:

  • Verwertungsnachweis nach § 15 der Zulassungsverordnung, der durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gemäß Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde.
  • Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopien der Zulassungsbescheinigung 1 (Fahrzeugschein mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung) und die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief).
  • Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief).
  • Kopie der Rechnung über den Neuwagenkauf beziehungsweise des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs.
  • Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller eine Bescheinigung des Kfz-Herstellers, das der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Mitarbeiter zugelassen war.

Welche Demontagebetriebe (Autoverwerter, Schrotthändler) können mir die notwendige Bescheinigung aushändigen?

Eine Liste der anerkannten Demontagebetriebe finden Sie auf der Website der GESA (Die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge). In dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Antragsformular muss durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs durch Unterschrift und Stempel bestätigt werden, dass das Altfahrzeug einer Schredderanlage (Schrottpresse) zugeführt wird.

Welche Voraussetzungen muss das Neufahrzeug erfüllen, damit die Abwrackprämie beantragt werden kann?

Es muss sich um einen Pkw handeln, der hinsichtlich seiner Schadstoffemissionen mindestens den Anforderungen der Emissionsvorschrift Euro 4 entspricht. Erwerb und Zulassung des Neufahrzeugs muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Als Neufahrzeuge im Sinne der Richtlinie gelten auch Jahreswagen oder junge Gebracuhtwagen. Ein solches Fahrzeug darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung des Antragstellers – maximal ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Mitarbeiter, einem Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Autovermieter oder eine Lleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein.

Wann bekomme ich die Abwrackprämie ausgezahlt?

Eine Auszahlung der Abwrackprämie erfolgt erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens “Investitions- und Tilgungsfonds” (ITFG) bzw. nach Verabschiedung des dafür vorgesehenen Nachtragshaushalts. Dies ist voraussichtlich nicht vor März 2009 der Fall. Die vorgesehenen Finanzmittel für die Verteilung der Beträge sind insgesamt 1,5 Milliarden Euro und stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel und erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge im BAFA. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Abwrackprämie.

Habe ich jetzt noch eine Chance, die Abwrackprämie zu bekommen?

Auf den Seiten der des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können Sie täglich den aktuellen Stand der eingegangenen Anträge auf Gewährung der Umweltprämie abrufen.

Welche Prämie ist welche? - Unterschiede bei der Bezeichnung der Umweltprämie

März 10th, 2009 No Comments   Posted in Auto, Geld

Umweltprämie, Abwrackprämie oder Verschrottungsprämie -was ist was? Viele Verbraucher sind durch diese unterschiedlichen Bezeichnungen verwirrt. Dabei handelt es sich bei allen genannten Begriffen um ein und dieselbe Prämie zur Förderung des Absatzes von Neufahrzeugen bzw. jungen Gebrauchtfahrzeugen (Jahreswagen).

Umweltprämie, Abwrackprämie, Verschrottungsprämie

Januar 18th, 2009 1 Comment   Posted in Auto

Das Bundeskabinett hat am 27.01.2009 die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen verabschiedet. Ab jetzt können deshalb beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nachfolgend BAFA) die Anträge auf Gewährung der Abwrackprämie/Umweltprämie in Höhe von 2500 Euro gestellt werden. Die Richtlinie steht auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Antragstellung sind nachfolgenden Punkte zu beachten:

Neues Verfahren – erst ab dem 30.März!

Am 30. März 2009 wird ein neues Verfahren zur Beantragung der Abwrackprämie/Umweltprämie eingeführt. Von diesem Zeitpunkt an kann der Antrag auf Gewährung der Umweltprämie mit einem vom BAFA noch zu konzipierenden Antragsformular allein mit Vorlage der Kopie eines rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Auf diese Weise können sich Antragsteller den Platz in der Bearbeitungsschlange reservieren. Es bleibt aber dabei, dass die Prämie erst dann ausgezahlt wird, wenn die Zulassung des Neufahrzeugs sowie die Verschrottung des Altfahrzeugs erfolgt ist und beides nachgewiesen wird.

Antragstellung bis zum Inkrafttreten des Neuen Verfahrens

Zu beachten ist: Aufgrund der notwendigen Anpassungen wird das neue Verfahren erst zum 30. März 2009 in Kraft treten. Für Antragsteller heißt das: Bis einschließlich zum 29.03.2009 müssen die Anforderungen den alten Anträgen entsprechen, d. h. die Antragstellung kann erst nach Erstzulassung des Neufahrzeugs erfolgen. „Reservierungsanträge“ nach dem neuen Verfahren sind bis dahin also nicht möglich: Vorher gestellte Anträge für das neue Verfahren können demnach nicht bearbeitet werden, sondern werden an den Antragsteller zurückgeschickt.

Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind alle Privatpersonen. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss Halter des verschrotteten Altfahrzeugs gewesen sein. Dies muss sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief) ergeben. Auf diesen muss auch das von ihm erworbene Fahrzeug zugelassen sein (Personenidentität). Hiervon können keine Abweichungen zugelassen werden.

Antragsformular

Der Antrag kann ausschließlich unter Verwendung des offiziellen Antragsvordrucks gestellt werden. Dieser Antragsvordruck kann von der Webseite des BAFA (www.bafa.de) heruntergeladen werden.

Einreichen der Antragsunterlagen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Der Antrag ist im Original mit allen vorgeschriebenen Nachweisen ausschließlich an die auf dem Antragsvordruck angegebene Anschrift zu senden. Der Antrag kann auch durch den Fahrzuetg-Händler eingereicht werden. Der Antrag muss jedoch in jedem Fall auf den Antragsberechtigten ausgestellt und von diesem unterschrieben sein. Eine Bescheidung erfolgt nur gegenüber dem Antragsberechtigten. Die Antragstellung per Fax oder E-Mail ist ausgeschlossen.

Vollständigkeit des Antrags

Der Antrag kann nur zusammen mit allen vorgeschriebenen Nachweisen gestellt werden. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und mit den benötigten Unterschriften versehen werden. Nur vollständige Anträge finden bei der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge Berücksichtigung. Unvollständige Anträge können an den Antragsteller/die Antragstellerin zur Vervollständigung zurückgeschickt werden.

Nachweise

Dem Antrag müssen die nachfolgend genannten Nachweise beigefügt werden:

  • Verwertungsnachweis nach § 15 der Zulassungsverordnung, welcher durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gemäß Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde.
  • Nachweis zur Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung inklusive Original der entwerteten Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugbrief).
  • Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugbrief).
  • Kopie der Rechnung beziehungsweise des Leasingvertrags für den rechtmäßigen Erwerb des Neufahrzeugs.
  • Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller eine Bescheinigung des Kfz-Herstellers, das der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen ‘Werksangehörigen/eine Werksangehörige zugelassen war.
  • Bei jungen Gebrauchtfahrzeugen der Nachweis über das Datum der Erstzulassung

Nur Anträge mit diesen Unterlagen sind vollständig und können bei der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge berücksichtigt werden.

Auszahlung

Eine Auszahlung der bewilligten Zuwendung wird erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens “Investitions- und Tilgungsfonds” (ITFG) beziehungsweise nach Verabschiedung des dafür vorgesehenen Nachtragshaushalts erfolgen. Dies wird voraussichtlich nicht vor März 2009 der Fall sein. Die vorgesehenen Finanzmittel für die Verteilung der Zuwendungen betragen insgesamt 1,5 Milliarden Euro und stellen auch die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel und erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge (Windhundverfahren) im BAFA. Hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung.

Altfahrzeug

Es muss sich um einen Personenkraftwagen (PKW) handeln. Die Verschrottung des Altfahrzeugs muss in jdem Fall zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den anerkannten Demontagebetrieb (Verschrottungsbetrieb) aufgeführte Datum. Eine Liste der anerkannten Demontagebetriebe finden Sie auf der Webseite der GESA (Die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge). In dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Antragsformular muss der Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs durch Unterschrift und Stempel bestätigen, dass die Restkarosse einer Schredderanlage/Schrottpresse zugeführt wird. Die Erstzulassung (EZL) muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein. Das Fahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung – für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin in Deutschland zugelassen gewsen sein. Hiervon können keine Ausnahmen zugelassen werden.

Neufahrzeug

Es muss sich um einen Personenkraftwagen (PKW) handeln, der hinsichtlich seiner Schadstoffemissionen mindestens die Anforderungen der Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllt. Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs muss unbedingt zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Als Neufahrzeuge im Sinne der Richtlinie gelten auch Jahreswagen bzw. junge Gebrauchtfahrzeuge. Ein solches Fahrzeug darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin – längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einem Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein.

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Das Bundeskabinett hat am 27.01.2009 die Richtlinie über die Förderung des Verkaufs von Personenkraftwagen beschlossen. Von nun an, so dass der BAFA Anträge für die Gewährung der Umweltprämie in Höhe von 2500 Euro gebeten. Die Richtlinie ist abrufbar auf der Website des BAFA (www.bafa.de) zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Anwendung folgende Punkte beinhalten:

Neue Verfahren - ab dem 30. März!
Am 30. März 2009, ein neues Verfahren für den Erhalt der Abwrackprämie eingeführt. Ab diesem Datum den Antrag auf Erteilung der Umweltprämie mit einer Prämie von BAFA hat noch die Gestaltung des Antragsformulars allein mit Vorlage einer Kopie eines rechtlich verbindlichen Kaufvertrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Auf diese Weise können Bewerber einen Platz in der Warteschlange Verarbeitung Reserve. Es bleibt die Tatsache, dass die Prämie nur ausgezahlt werden, wenn die Zulassung des neuen Fahrzeugs, sowie die Stilllegung von Altfahrzeugen wurde, und es ist beides.
Anwendung, bis das neue Verfahren

Bitte beachten Sie: Aufgrund der erforderlichen technischen Anpassungen, die neuen Verfahren bis zum 30. März 2009 in Kraft treten wird. Für die Antragsteller bedeutet: Bis einschließlich 29.03.2009, um den Anforderungen der alten Anwendungen, dh die Anwendung kann nur erteilt werden, nach der Genehmigung des neuen Fahrzeugs aus. “Reservierungsanfragen” unter dem neuen Verfahren sind nicht möglich, bis dahin: Bevor das neue Verfahren für die Anträge nicht bearbeitet werden können, sondern wird an den Antragsteller zurückgesandt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist richtig, auf seiner Website mit Informationen über das neue Verfahren Informationen.

Der Antrag kann
Bewerbungen können von Einzelpersonen. Der Antragsteller / Antragsteller muss der Inhaber der Altfahrzeuge wurden verschrottet. Dies muss aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeug) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zeigte. Er muss auch seine neu erworbenen Fahrzeug zugelassen sein (persönliche Identität). Diese Unterschiede können nicht zugelassen werden.

Antragsformular
Der Antrag ist ausschließlich auf dem offiziellen Anmeldeformular zu machen. Das Antragsformular kann von der Website BAFA www.bafa.de heruntergeladen werden.
Einreichung der Bewerbungsunterlagen an die BAFA

Der Antrag ist in seiner ursprünglichen Form mit den erforderlichen Nachweis nur auf die Anwendung auf der angegebenen Adresse. Der Antrag kann von einem Händler in Betracht gezogen werden. Die Anwendung muss jedoch in jedem Fall auf die Kläger und die von diesem unterzeichnet. Nur ein im Vergleich zu den Bewerbern. Der Antrag per Fax oder E-Mail ist ausgeschlossen.
Vollständigkeit des Antrags

Der Antrag kann nur mit allen vorgeschriebenen Belege gebeten. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und die Unterschriften werden. Nur vollständige Bewerbungen können von der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge sind berücksichtigt. Unvollständige Bewerbungen können an den Antragsteller / Antragsteller, um die Rückkehr.
Der Nachweis,

Der Antrag muss unbedingt die folgenden Unterlagen beigefügt:

  • Bescheinigung nach § 15 der Verordnung Genehmigung durch den Betreiber der Abbau in Einklang mit anerkannten Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde.
  • Nachweis der Nicht-Betrieb, indem sie des Altfahrzeugs Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeug) mit Zustimmung der Zulassungsbehörde über die Verrechnung und entwertet das Original Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
  • Nachweis der Eintragung von neuen Kraftfahrzeugen, den Antragsteller / die Antragstellerin mit Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeug) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
  • Eine Kopie der Rechnung oder der Leasing-Vertrag für den Erwerb des neuen Fahrzeugs.
  • Für die Jahreswagen-Anlage, die der Hersteller, eine Bescheinigung der Kfz-Hersteller, das Auto zum Zeitpunkt des Erwerbs zu einem Werk Familien / Mitglieder einer Fabrik wurde.
  • Nur wenn diese Unterlagen vollständig sind und können, um für die Bearbeitung der Anträge berücksichtigt werden.
    Auszahlungstabelle

    Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses kann erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Fonds “Kapital und sinkenden Mittel” (ITFG) oder nach der Annahme der entsprechenden zusätzlichen gemacht. Dies ist nicht vor März 2009, der Fall ist. Die vorgeschlagenen Mittel für die Verteilung der Spenden belief sich auf insgesamt 1,5 Milliarden Euro und die maximale Dar. Die Aufteilung der Mittel ist abhängig von der Verfügbarkeit der Mittel und ist vollständig in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge (kommen) in der BAFA. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Mittel.
    ELV

    Es muss ein Pkw handeln. Die Verschrottung von Altfahrzeugen müssen zwischen 14.01.2009 und 31.12.2009 aus. Der Zeitpunkt der Zerstörung, die Erholung in den Nachweis für die Freigabe des Fahrzeuges zum Zeitpunkt akzeptiert aufgeführt Abbau Betrieb. Eine Liste der zugelassenen Demontage finden Sie auf der Website der GESA (die gemeinsame End-of-body). In das Feld auf dem Antragsformular muss durch den Betreiber von einem anerkannten Betrieb Demontage durch die Unterschrift und Stempel bestätigt, dass die restlichen Körper eines Zerkleinerer wird. Die erste Zulassung muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Zerstörung werden. Das Fahrzeug muß - wieder ab dem Zeitpunkt der Zerstörung - für die Dauer von mindestens einem Jahr ununterbrochen in den Namen der Klägerin in Deutschland zugelassen sein. Diese Änderung kann nicht zugelassen werden.
    Neuwagen

    Es muss ein PKW zu handeln in Bezug auf die Schadstoff-Emissionen, die mindestens die Anforderungen der Euro-4-Vorschriften erfüllt sind. Erwerb und die Zulassung des Fahrzeugs muss zwischen 14.01.2009 und 31.12.2009 aus. Da die neuen Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie gelten Jahreswagen auch. Ein solches Fahrzeug kann - wieder ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Klägerin, der Klägerin - eine Dauer von höchstens einem Jahr auf einmal ein Automobilhersteller, deren Organisationen, deren Arbeit oder Familie, ein Kfz-Händler, ein Auto des Herstellers eigene Bank, einen Mietwagen Unternehmen oder eine Kfz-Leasing-Gesellschaft zugelassen wurden.